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Bildrechte

 

Lichtbildwerke einschließlich der „Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ sowie Filmwerke einschließlich der „Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden“, sind persönliche geistige Schöpfungen, die also über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität auszeichnen und ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe besitzen. Sie sind rechtlich geschützt, § 2 Abs. 1 UrhG. Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris, p.m.a.), die Regelschutzfrist in der EU. Nach § 69 UrhG beginnen die Fristen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einschränkungen gelten allerdings für „Personen der Zeitgeschichte“, wie Politiker, Sportler und Künstler

Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Porträtfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine kommerzielle Nutzung der Bilder, auch wenn sie urheberrechtlich unter einer freien Lizenz stehen, ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts in der Regel nicht möglich.

Datenbanken

Liegen digitalisierte gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank (§ 87a UrhG) vor, was etwa bei größer angelegten Digitalisierungsprojekten und umfangreichen Websites der Fall sein dürfte, so ist die Entnahme nur nach Maßgabe des § 87b UrhG möglich. Wiederholte und systematische Entnahmen könnten die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers („Investitionsschutz“) verletzen. Der Schutz von 15 Jahren verlängert sich immer dann, wenn eine wesentliche Investition erfolgt.

 

Quelle: Wikipedia (Auszüge)